Teilzeitarbeit
Die Geburt eines Kindes führt arbeitsrechtlich häufig zur
Inanspruchnahme der sog. Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit ist häufig
eine Rückkehr ins Berufsleben bei dem selben Arbeitgeber gewünscht,
dies zumeist in Teilzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehen entsprechende Ansprüche
auch vor.
Bedauerlicherweise stehen Arbeitgeber -
gerade nach einer langen Elternzeit - einer Rückkehr der Arbeitnehmerin /
des Arbeitnehmers in vielen Fällen nicht positiv gegenüber und
versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Häufig
ist die alte Stelle bereits neu besetzt. Auch wünschen viele
Arbeitgeber - entgegen der gesetzlichen Regelung - keine
Teilzeitarbeitsverhältnisse und versuchen mit vorgeschobenen und
untauglichen Argumenten, eine Teilzeitbeschäftigung zu verhindern - wohl
wissend, dass dem Arbeitnehmer infolge der Versorgung des eigenen
Kindes eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Häufig nehmen
Arbeitgeber in diesen Fällen den Standpunkt ein, eine Teilzeitstelle
stehe nicht zur Verfügung. Dieses Argument ist in seiner Pauschalität
jedoch untauglich. Denn der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass
für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nach dessen / deren Rückkehr
ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem hat der Arbeitgeber seinen
Betrieb so zu organisieren, dass auch Teilzeitarbeit möglich ist.
Eine
qualifizierte anwaltliche Beratung hilft in diesen Fällen, die eigenen
Ansprüche sachgerecht durchzusetzen und entweder die Weiterbeschäftigung
- ggf. in Teilzeit - zu sichern oder, falls gewünscht, jedenfalls eine
angemessene Abfindung auszuhandeln.
Wir beraten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen diesbezüglich und in
Zusammenhang mit der Elternzeit sowie Teilzeitwünschen auftretenden
Fragen.