Befristung/Entfristung

Einer der Kernschwerpunkte unserer Tätigkeit im Arbeitsrecht ist die Beratung und Vertretung in  Zusammenhang mit der Beendigung / Kündigung / Entfristung von Arbeitsverhältnissen. Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände bei allen diesbezüglich auftretenden Fragen. Wir führen aufgrund unserer Spezialisierung ständig Abfindungsverhandlungen, Kündigungsschutzprozesse sowie Entfristungsklagen. Wir gestalten Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen oder handeln solche aus.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 2 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (sog. sachgrundlose Befristung) ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend  festgelegt werden.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Arbeitnehmer, die Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer Befristung haben, sollten daher rechtzeitig vor Ablauf der Befristung, jedenfalls aber bis drei Wochen danach einen Anwalt aufsuchen.

Arbeitgeber sollten umgekehrt bei der Befristung von Arbeitsverträgen darauf achten, alle notwendigen Formalien einzuhalten.

Wir beraten Sie gerne bei allen diesbezüglichen Fragen.